Leitfaden

Bauzeichnungen für den Bauantrag

Sie wollen eine Wand herausnehmen, das Dachgeschoss ausbauen oder aus einem Laden eine Wohnung machen. Braucht das Vorhaben eine Genehmigung, gehören Bauzeichnungen zum Antrag. Hier steht, was Grundriss, Schnitt und Ansicht zeigen müssen, mit Beispielen aus Bayern, Niedersachsen und Hamburg.

Welche Regel gilt

Ein Bundesgesetz für Bauzeichnungen gibt es nicht. Jedes Land hat eine eigene Verordnung über Bauvorlagen. Als Vorlage dafür hat die Bauministerkonferenz die Musterbauvorlagenverordnung (MBauVorlV) beschlossen, Fassung Februar 2007, zuletzt geändert am 25.09.2020. Sie selbst ist kein geltendes Recht. Für Ihren Antrag zählt die Verordnung Ihres Landes.

Nach dem Muster gehören die Bauzeichnungen zu den Bauvorlagen, neben Lageplan, Baubeschreibung und den Nachweisen etwa zu Standsicherheit und Brandschutz. Alle Teile müssen zusammenpassen: Zeichnungen, Beschreibungen und Berechnungen müssen nach § 13 übereinstimmen und gleiche Positionsangaben haben. Ändert ein Umbau weder Außenwände noch Dach noch Nutzung, verlangt das Muster keinen Lageplan (§ 7 Abs. 6).

Quellen: Bauministerkonferenz, Musterbauvorlagenverordnung §§ 3, 7 und 13 (Fassung Februar 2007, geändert 25.09.2020), Verzeichnis der Mustervorschriften auf bauministerkonferenz.de; BauVorlV Bayern § 13.

Der Maßstab

Das Muster verlangt Bauzeichnungen „in einem Maßstab von mindestens 1:100“. Braucht eine Eintragung mehr Platz, ist ein größerer Maßstab zu wählen. Reicht ein kleinerer, ist er erlaubt. Bayern schreibt 1:100 mit denselben Abweichungen vor, Niedersachsen mindestens 1:100. Hamburg nennt keinen festen Maßstab.

Neben der Zahl muss nach dem Muster in jeder Zeichnung eine grafische Maßstabsleiste stehen, beschriftet mit echten Längen. Darauf verzichten darf der Planer, wenn die Maßketten selbst eine Kalibrierung erlauben (§ 3 Abs. 2). In Niedersachsen gehört die Leiste in die Nähe des Schriftfelds, Hamburg verlangt sie zur Kalibrierung. Bei 1:100 ist 1 cm auf dem Blatt 1 m im Haus. Andere Maßstäbe rechnen Sie mit dem Maßstabsrechner um.

Quellen: MBauVorlV §§ 3 und 8 Abs. 1; BauVorlV Bayern § 8 Abs. 1 (gesetze-bayern.de, Text ab 01.01.2025); NBauVorlVO § 12 Abs. 1 und Anlage 1 (Fassung ab 01.01.2022); BauVorlVO Hamburg § 1 Abs. 2 (nichtamtliche Lesefassung, Stand 11.11.2025).

Was der Grundriss zeigen muss

Verlangt sind die Grundrisse aller Geschosse mit der vorgesehenen Nutzung jedes Raums. Nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 des Musters sind außerdem einzuzeichnen:

  • Treppen,
  • die lichten Öffnungsmaße der Türen an und in Rettungswegen, mit Art und Anordnung,
  • Abgasanlagen,
  • Räume für Feuerstätten mit deren Nennleistung und Räume für die Brennstofflagerung mit Art und Menge des Brennstoffs,
  • Aufzugsschächte und Aufzüge mit der nutzbaren Grundfläche der Fahrkörbe von Personenaufzügen,
  • Installationsschächte, Kanäle und Lüftungsleitungen, wo sie raumabschließende Bauteile durchdringen,
  • Räume, in denen Lüftungsanlagen aufgestellt werden.

Die Länder ergänzen die Liste. Bayern will bei Türen in Rettungswegen auch die Aufschlagrichtung sehen. Niedersachsen verlangt unter anderem die Nordrichtung, Schornsteine sowie Toiletten, Badewannen und Duschen. Hamburg nimmt Räume für Mittelspannungsschaltanlagen, Transformatoren und Batterien dazu.

In jede Bauzeichnung gehören nach § 8 Abs. 3 des Musters der Maßstab und die Maße, die wesentlichen Bauprodukte und Bauarten und die Rohbaumaße der Fensteröffnungen in Aufenthaltsräumen. Warum Rohbaumaße und spätere Fertigmaße auseinanderliegen, steht unter Rohbaumaß und Fertigmaß. Wie Wände, Türen und Treppen im Plan aussehen, zeigt die Seite Grundriss-Symbole.

Quellen: MBauVorlV § 8 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 3; BauVorlV Bayern § 8 Abs. 2 Nr. 1; NBauVorlVO § 12 Abs. 2 Nr. 1; BauVorlVO Hamburg § 8 Abs. 1 Nr. 1.

Schnitte und Ansichten

Was der Grundriss nicht zeigen kann, steht im Schnitt. Nach dem Muster gehören dort unter anderem die Gründung hinein, das vorhandene und das geplante Gelände, die Höhe des Erdgeschossfußbodens, die lichten Raumhöhen, der Verlauf von Treppen und Rampen mit Steigungsverhältnis, die Wandhöhe sowie Dachhöhen und Dachneigungen.

Die Ansichten zeigen das Gebäude von außen, mit dem Anschluss an die Nachbargebäude, mit Baustoffen und Farben, mit vorhandener und geplanter Geländeoberfläche und dem Gefälle der Straße.

Quelle: MBauVorlV § 8 Abs. 2 Nr. 2 und Nr. 3.

Umbau: Grau, Gelb, Rot

Bei einer Änderung müssen die Zeichnungen erkennen lassen, was bleibt, was wegkommt und was neu entsteht. Dafür gibt es feste Farben. Eine Wand, die Sie zwischen Küche und Wohnzimmer abbrechen, ist im Antrag gelb. Die neue Wand für das Gästebad ist rot, alles andere grau.

BauteilFarbeFundstelle
vorhandengrauMuster, Bayern, Niedersachsen, Hamburg
geplantrotMuster, Bayern, Niedersachsen, Hamburg
zu beseitigengelbMuster, Bayern, Niedersachsen, Hamburg
Erneuerung vorhandener BauteileviolettNiedersachsen

Grün bleibt in Niedersachsen der Bauaufsicht und den Prüfingenieuren für Baustatik vorbehalten. In Hamburg ist Grün in Bauvorlagen nicht zu verwenden, außer das Vorhaben lässt sich anders nicht darstellen. Bayern lässt statt der Farben auch die Zeichen aus Anlage 1 der BauVorlV zu.

Quellen: MBauVorlV § 8 Abs. 3 Nr. 4 und Abs. 4 mit Anlage 1; BauVorlV Bayern § 8 Abs. 4 mit Anlage 1; NBauVorlVO § 12 Abs. 4 mit Anlage 2; BauVorlVO Hamburg § 8 Abs. 2 und 3 mit Anlage 1.

Wer die Zeichnungen erstellt

Bauvorlagen für Gebäude, die nicht verfahrensfrei sind, muss nach § 65 der Musterbauordnung (MBO) ein bauvorlageberechtigter Entwurfsverfasser erstellen. Berechtigt ist, wer die Berufsbezeichnung Architekt führen darf oder in der Liste der Bauvorlageberechtigten der Ingenieurkammer steht. Ausgenommen sind nach dem Muster Bauvorlagen, die üblicherweise Fachkräfte mit anderer Ausbildung verfassen, und geringfügige oder technisch einfache Vorhaben. Innenarchitekten dürfen bauliche Änderungen vorlegen, die zu ihrer Berufsaufgabe gehören.

In Bayern regelt das Art. 61 BayBO. Für bestimmte Vorhaben sind dort auch staatlich geprüfte Bautechniker sowie Maurer-, Betonbauer- und Zimmerermeister bauvorlageberechtigt, etwa für freistehende oder nur einseitig angebaute Wohngebäude der Gebäudeklassen 1 bis 3 mit höchstens drei Wohnungen, für Kleingaragen und für einfache Änderungen von sonstigen Gebäuden. Ob Ihr Vorhaben darunter fällt, klärt der Planer oder das Bauamt.

Quellen: Musterbauordnung § 65 (Fassung November 2002, geändert 26./27.09.2024); BayBO Art. 61 (gesetze-bayern.de, Text ab 01.05.2026).

Nutzungsänderung

Auch ohne neue Wand kann ein Antrag nötig sein. Nach § 59 Abs. 1 MBO brauchen Errichtung, Änderung und Nutzungsänderung grundsätzlich eine Baugenehmigung. Wann eine Nutzungsänderung verfahrensfrei ist, regelt das Muster in § 61 Abs. 2. Auch ein verfahrensfreies Vorhaben muss die öffentlich-rechtlichen Vorschriften einhalten (§ 59 Abs. 2).

Bayern regelt das in Art. 55 und Art. 57 BayBO. Verfahrensfrei ist eine Nutzungsänderung dort nach Art. 57 Abs. 4 unter anderem, wenn für die neue Nutzung keine anderen öffentlich-rechtlichen Anforderungen in Betracht kommen als für die bisherige (Nr. 1). Eine solche Nutzungsänderung muss der Gemeinde zwei Wochen vor Aufnahme der neuen Nutzung in Textform angezeigt werden (Art. 57 Abs. 7).

Quellen: Musterbauordnung §§ 59 und 61 Abs. 2; BayBO Art. 55 Abs. 1 und Art. 57 Abs. 4 und 7.

Digital einreichen

Das Muster sieht den elektronischen Antrag vor. Jede Bauvorlage ist eine eigene PDF/A-Datei, Anhänge in der PDF sind unzulässig, der Dateiname nennt Inhalt und Datum im Format jjjjmmtt (§ 2 Abs. 3). Niedersachsen lässt PDF/A-1 und PDF/A-2 zu, verbietet Layer und begrenzt den Dateinamen auf 50 Zeichen mit Versionsangabe wie „_V1“.

In Bayern laden Sie beim Digitalen Bauantrag die Bauvorlagen als PDF hoch, bei den meisten entfällt die Unterschrift. Laut Bauministerium bieten immer mehr bayerische Bauaufsichtsbehörden den Digitalen Bauantrag an, fragen Sie bei Ihrer nach. Hamburg führt das Verfahren elektronisch, und Bauvorlagen, die den technischen Vorgaben nicht genügen, gelten dort als nicht eingereicht.

Quellen: MBauVorlV § 2; NBauVorlVO § 3 mit Anlage 1; Bayerisches Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr, Digitaler Bauantrag, Informationen für Bauherren (abgerufen 23.10.2026); BauVorlVO Hamburg § 2 Abs. 1 und 2.

Vom alten Papierplan zur Bauzeichnung

Für einen Umbau braucht der Entwurfsverfasser den Bestand. Die genehmigten Pläne liegen in der Bauakte. In München enthalten die Bestandsakten der Zentralregistratur die genehmigten Baupläne und Bescheide. Eigentümer bringen einen Grundbuchauszug und einen Lichtbildausweis mit, die Einsicht kostet 10 Euro pro Anwesen (Stand 23.10.2026). Andere Wege beschreibt die Seite Alten Grundriss finden.

Der alte Plan muss zum gebauten Haus passen. Die Hamburger Verordnung sagt das ausdrücklich: Die Inhalte der Bauvorlagen müssen den tatsächlichen Gegebenheiten zum Zeitpunkt der Antragstellung entsprechen (§ 2 Abs. 3). Die Bayerische Architektenkammer führt das Bestandsaufmaß, das Beschaffen von Archivplänen und das Digitalisieren von Bestandsplänen als eigene Leistungen beim Bauen im Bestand.

Mit FloorBotter wird aus dem Foto eines alten Papierplans ein sauberer, bemaßter Grundriss, solange die Maße lesbar sind. Sie laden das Foto hoch, markieren die Ecken und tragen Referenzmaße ein. Den Plan können Sie dem Planer als Vorlage geben und später im Exposé verwenden. Eine Bauzeichnung für den Antrag ist er nicht, und ein Aufmaß vor Ort ersetzt er nicht. Wie Sie den Papierplan gut aufs Foto bekommen, steht unter Papierplan richtig fotografieren, die Wege im Vergleich unter Bestandspläne digitalisieren.

Quellen: Landeshauptstadt München, Einsicht in Bauakten (Zentralregistratur), abgerufen 23.10.2026; BauVorlVO Hamburg § 2 Abs. 3; Bayerische Architektenkammer, Merkblatt 7 „Bauen im Bestand“, Stand 01/2021.

Häufige Fragen

In welchem Maßstab müssen Bauzeichnungen sein?

Das regelt die Bauvorlagenverordnung des Landes. Die Musterverordnung der Bauministerkonferenz nennt mindestens 1:100, Bayern nennt 1:100. Ein größerer Maßstab ist zu wählen, wenn die Eintragungen sonst nicht lesbar sind, ein kleinerer ist erlaubt, wenn er ausreicht. Hamburg schreibt keinen festen Maßstab vor, verlangt aber eine grafische Maßstabsleiste.

Was bedeuten Grau, Gelb und Rot im Bauantrag?

Bei einem Umbau zeigt Grau vorhandene Bauteile, Rot geplante und Gelb die Bauteile, die abgebrochen werden. So steht es in der Musterverordnung und gleich in Bayern, Niedersachsen und Hamburg. Niedersachsen kennt zusätzlich Violett für die Erneuerung vorhandener Bauteile.

Darf ich die Bauzeichnungen selbst zeichnen?

Bei Gebäuden, die nicht verfahrensfrei sind, grundsätzlich nicht. Nach § 65 MBO muss ein bauvorlageberechtigter Entwurfsverfasser die Bauvorlagen erstellen, also wer sich Architekt nennen darf oder in der Liste der Ingenieurkammer steht. Für geringfügige oder technisch einfache Vorhaben gibt es Ausnahmen. Was gilt, steht in der Bauordnung Ihres Landes.

Brauche ich für eine Nutzungsänderung eine Baugenehmigung?

Grundsätzlich ja (§ 59 Abs. 1 MBO). Ausnahmen regelt § 61 Abs. 2 MBO, in Bayern Art. 57 Abs. 4 BayBO. In Bayern ist sie unter anderem verfahrensfrei, wenn für die neue Nutzung keine anderen öffentlich-rechtlichen Anforderungen gelten als für die alte. Diesen Fall müssen Sie in Bayern der Gemeinde zwei Wochen vorher in Textform anzeigen.

Reicht der alte Plan aus der Bauakte für den Bauantrag?

Er kann die Grundlage sein, muss aber zum Haus passen. Hamburg schreibt ausdrücklich, dass die Bauvorlagen den tatsächlichen Gegebenheiten bei Antragstellung entsprechen müssen. Wurde seit der letzten Genehmigung umgebaut, zeigt der alte Plan diesen Stand nicht. Ob ein neues Aufmaß nötig ist, klären Sie mit dem Entwurfsverfasser.

Alten Bestandsplan digitalisieren

Foto vom Papierplan hochladen, Ecken markieren, Referenzmaße eintragen. Neue Konten bekommen 30 Tokens zum Start, ein vollständiger Plan ist damit ohne Zahlung möglich.